Herausgeber & Urheberrechte

Lindenau Fahrzeugbau GmbH

Im Waldteich 9
46147 Oberhausen

Telefon: 0208 - 88 26 49 - 0
Telefax:  0208 - 88 26 49 - 29

E-Mail: info@Lindenau-Fahrzeugbau.de
Website: http://www.Lindenau-Fahrzeugbau.de

Reg. Gericht Duisburg: HRB 12110
Geschäftsführer und Inhaber: Heinz Lindenau
Geschäftsführer Detlef Bergmann
USt-ID-Nr. = DE 120 607 214

Copyright © 2010 Lindenau Fahrzeugbau GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Rechtlicher Hinweis

Alle in diesen Internetseiten enthaltenen Angaben und Informationen wurden von der Lindenau Fahrzeugbau GmbH oder Dritten sorgfältig recherchiert und geprüft. Diese Informationen sind ein Service von der Lindenau Fahrzeugbau GmbH und ersetzen eine persönliche Beratung durch die Lindenau Fahrzeugbau Gmbh nicht. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können weder die Lindenau Fahrzeugbau GmbH noch Dritte eine Haftung übernehmen.
Alle Informationen dienen ausschließlich zur Information der Besucher des Lindenau Fahrzeugbau GmbH Onlineangebotes. Im Übrigen ist die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Auf Internetseiten Dritter, auf die die Lindenau Fahrzeugbau GmbH durch Hyperlinks verweist, tragen die jeweiligen Anbieter die Verantwortung. Die Lindenau Fahrzeugbau GmbH ist für den Inhalt solcher Seiten Dritter nicht verantwortlich. Des weiteren kann die Web-Seite von der Lindenau Fahrzeugbau Gmbh ohne Wissen von der Lindenau Fahrzeugbau GmbH von einer anderen Web-Seite mittels Hyperlink angelinkt worden sein. Die Lindenau Fahrzeugbau GmbH übernimmt keine Verantwortung für Darstellungen, Inhalte oder irgendeine Verbindung zur Lindenau Fahrzeugbau GmbH in Web-Seiten Dritter.

Außerdem behält sich die Lindenau Fahrzeugbau GmbH das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.
Inhalt und Struktur der Web-Seite der Lindenau Fahrzeugbau GmbH sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textzeilen oder Bildmaterial bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Lindenau Fahrzeugbau GmbH.

Angabe gemäß § 6 Anbieterkennzeichnung des TDG (Teledienstgesetz)

 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma LINDENAU Fahrzeugbau GmbH

Stand: 01.01.2013

LINDENAU Fahrzeugbau GmbH
Im Waldteich 9
46147 Oberhausen

Tel.: 0049-(0)-208 / 88 26 49-0
Fax: 0049-(0)-208 / 88 26 49-29

Weitere Betriebsstätte:
Pfälzer Str. 76
46145 Oberhausen

Tel.: 0208 / 62 96 44
Fax: 0208 / 62 96 477

   
I. Allgemeines
   
1.

Diese Bedingungen gelten für alle Angebote der oben genannten Gesellschaft, im weiteren Text „Fahrzeugbauer“ genannt, und für alle Verträge des Fahrzeugbauers mit dem Kunden (Käufer oder Besteller). Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Fahrzeugbauer und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Mit Erteilung des Auftrages ist der Fahrzeugbauer zu Probe- und Überführungsfahrten ermächtigt.

   
2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Fahrzeugbauer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Kauf beweglicher Güter.
   
3. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen freibleibend bezüglich Liefermöglichkeit, Lieferzeit und Liefermenge. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Fahrzeugbauer den Auftrag innerhalb der Angebotsfrist schriftlich bestätigt hat. Der Umfang der Lieferung oder Reparatur richtet sich nach den Angaben der Auftragsbestätigung.
   
4. Für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich dieses Vertrages sind ausschließlich die Gerichte am Sitz des Fahrzeugbauers international und örtlich zuständig.
   
   
II. Preis- und Zahlungsbedingungen
   
1. Barzahlungsrabatt, Skonto oder mündliche Absprachen mit dem Fahrzeugbauer werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich auch schriftlich bestätigt worden sind. Preisänderungen, bedingt durch erhöhte Lohn- oder Materialkosten, sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Fahrzeugbauers.
   
2. Die Kosten und Gefahren der Überführung, also insbesondere für Transportversicherung, Fracht, Verladung und Zoll sowie die gesetzliche Umsatzsteuer, Gebühren und andere öffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
   
3. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt, angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Auch Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
   
4. Als Barzahlung gilt nur eine Bezahlung spätestens beim Empfang der Lieferung oder des reparierten Fahrzeugs. Der Kaufpreis / Werklohn ist fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung der Ware, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis / Werklohn ist während des Verzugs mit einem Zinssatz von 12% zu verzinsen. Der Fahrzeugbauer behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
   
5. Gegen die Ansprüche des Fahrzeugbauers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
   
   
III. Kostenvoranschlag
   
  Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind alle Arbeiten im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Fahrzeugbauer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von acht Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
   
   
IV. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Pfandrecht
   
1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden Eigentum des Fahrzeugbauers. Hat der Fahrzeugbauer nur die Kraftfahrzeug- oder Anhängeraufbauten geliefert, so besteht der Eigentumsvorbehalt an diesen Aufbauten, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs sind oder werden.
   
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten und Berufsgenossenschaftsbeiträgen. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Fahrzeugbauer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden hat. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Fahrzeugbauer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so gibt der Fahrzeugbauer auf Verlangen des Kunden insoweit seine Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
   
3. Liefert der Fahrzeugbauer Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch Lösen von Schrauben- und Bolzenverbindungen abgenommen werden können, oder liefert er Zubehör (Ladebrücken, Ladekrane, Isolierungen, Inneneinrichtungen usw.), so gilt,
   
  a) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentumsvorbehalts- oder Sicherungseigentum eines Dritten steht: Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Dritte dem Fahrzeugbauer Vorbehalts-Miteigentum bzw. Sicherungs-Miteigentum einräumt. Er hat darüber eine schriftliche Erklärung des Dritten beizubringen. Der Fahrzeugbauer erhält das alleinige Vorbehaltsrecht oder Sicherungseigentum, wenn das Recht des Dritten endet. Der Kunde hat dann sicherzustellen, dass der Dritte den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief direkt dem Fahrzeugbauer aushändigt. Der Fahrzeugbauer ist berechtigt, sich wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts- bzw. Miteigentums unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen.
   
  b) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentum des Dritten steht: Der Kunde ist verpflichtet, dem Fahrzeugbauer das Sicherungseigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu übertragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zum Fahrzeugbauer das Fahrzeug lediglich leihweise zu benutzen. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, wenn das Fahrzeug dem Kunden zwecks Übernahme ausgehändigt wird unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs.
   
   
4. Im Reparaturfalle ist der Kunde zur Sicherungsübereignung und zur leihweisen Benutzung des Fahrzeugs verpflichtet, wenn ihm das reparierte Fahrzeug nach Fertigstellung und vor vollständiger Bezahlung der Reparaturkosten ausgehändigt wird. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, sobald das Fahrzeug an den Kunden unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs ausgehändigt wird.
   
5. Solange Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum des Fahrzeugbauers bestehen, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Ware ohne schriftliche Zustimmung des Fahrzeugbauers unzulässig. Wird die Ware vor Zahlung von dem Kunden mit Zustimmung des Fahrzeugbauers weiter veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehende Forderung gegen den dritten Erwerber der Ware an den Fahrzeugbauer ab. Der Fahrzeugbauer nimmt die Abtretung an. In diesem Fall bleibt der Kunde bis auf Widerruf als Treuhänder des Fahrzeugbauers zur Einziehung der Kaufpreisforderung berechtigt und verpflichtet. Dem Fahrzeugbauer steht während der Dauer seines Eigentums – vorbehaltlich der Rechte Dritter, Ziff. 3a – das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Brief dem Fahrzeugbauer ausgehändigt wird.
   
6. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Fahrzeugbauers hingewiesen. Dieser ist unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Fahrzeugbauer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Fahrzeugbauer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
   
7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums ist das Fahrzeug vom Käufer gegen Haftpflicht und Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Fahrzeugbauer zustehen. Der Fahrzeugbauer ist auch berechtigt, die Versicherung abzuschließen, und zwar im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung. Die Versicherungsleistungen sind bei Beschädigungen in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen des Fahrzeugbauers zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Kunden zu.
   
8. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen sofort, und zwar, abgesehen von Notfällen, in der Werkstatt des Fahrzeugbauers oder in einer vom Fahrzeugbauer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
   
   
V. Abtretung von Versicherungsleistungen bei Reparaturen
   
1. Bei Reparaturaufträgen ist der Kunde verpflichtet, seine Ansprüche gegen Kasko- und Haftpflichtversicherung an den Fahrzeugbauer abzutreten, soweit die Ansprüche auf die Versicherungsleistung auf dem gleichen Schadensfall beruhen wie der Reparaturschaden und soweit diese Ansprüche den Ersatz des Fahrzeugschadens (Zeitwert, Reparaturkosten, Wertminderung) betreffen.
   
2. Diese Abtretung erfolgt mit Erteilung des Reparaturauftrages, spätestens jedoch mit der Angabe des Schadensdatums und der Versicherung. Zu diesen Angaben ist der Kunde verpflichtet. Der Fahrzeugbauer ist berechtigt, sich sofort selbst mit der Versicherung in Verbindung zu setzen.
   
   
VI. Zahlungsverzug
   
1. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch des Fahrzeugbauers auf den Kaufpreis/Werklohn durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Fahrzeugbauer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Kommt der Kunde mit seinen Zahlungs- oder Versicherungspflichten in Verzug oder kommt er den Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum des Fahrzeugbauers nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentum des Fahrzeugbauers, so ist der Fahrzeugbauer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis / Werklohn nicht, darf der Fahrzeugbauer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Sofern der Fahrzeugbauer berechtigt ist, das Fahrzeug herauszuverlangen, trägt der Kunde alle durch den Besitzwechsel des Fahrzeugs entstehenden Kosten.
   
2. Eine Verletzung des Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentums des Fahrzeugsbauers liegt auch dann vor, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten, Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentümer verletzt und dieser zur Wiederinbesitznahme oder Verwertung des Fahrzeugs berechtigt ist.
   
3. Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und bei Zahlungsverzug kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass er das Fahrzeug oder den Aufbau aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötige.
   
   
VII. Lieferung
   
1. Vom Fahrzeugbauer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden oder, falls eine noch offen gebliebene Einigung über die Art der Ausführung erst später erfolgt, mit diesem Zeitpunkt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und –termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Fordert der Kunde vor Lieferung irgendeine Abänderung des Liefergegenstandes, so läuft die Lieferfrist bis zum Ablauf des Tages der Verständigung über die Ausführung nicht; der Fahrzeugbauer ist berechtigt, bei solchen nachträglichen Änderungen die Lieferfristen entsprechend anzupassen.
   
2. Der Eintritt eines Lieferverzugs des Fahrzeugbauers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
   
3. Der Fahrzeugbauer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Fahrzeugbauer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Fahrzeugbauer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Fahrzeugbauer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
   
4. Der Fahrzeugbauer behält sich Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit nicht das vorgesehene Aussehen des Fahrzeuges und dessen Funktion hierdurch grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Käufer bei gleichem Qualitätsstandard zumutbar sind.
   
5. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu bezeichnen. Das betrifft sowohl den Fahrzeugunterbau wie den von dem Fahrzeugbauer hergestellten Fahrzeugaufbau. Soweit der Kfz-Hersteller oder der Fahrzeugbauer zur Bezeichnung der Bestellung Zeichen oder Nummern gebraucht haben, können aus diesen Bezeichnungen keine Rechte abgeleitet werden.
   
6. Der Fahrzeugbauer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Teilleistungen für den Kunden sinnvoll nutzbar sind und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
   
7. Wird ein Fahrzeug an den Kunden versandt, so erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dabei geht die Gefahr mit Übergabe des Fahrzeugs an den Frachtführer, Spediteur oder sonstige Transportperson auf den Kunden über. Bei Lieferungen ins Ausland ist allein der Kunde für die Beachtung der Einfuhrvorschriften des Lieferlandes verantwortlich. Etwa notwendige Genehmigungen sind von ihm einzuholen.
   
8. Gerät der Fahrzeugbauer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Fahrzeugbauers auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer XI. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
   
   
VIII. Übernahmebedingungen
   
1. Der Kunde hat das Recht, innerhalb einer Woche nach Anzeige der Bereitstellung das Fahrzeug mit fertigem Aufbau und Einbau am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen sowie eine Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten des Fahrzeugbauers durchzuführen. Die Kosten einer darüber hinausgehenden Probefahrt trägt der Kunde. Es gilt als Verzicht auf das Prüfungsrecht, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen wird. Das Fahrzeug und der Aufbau gelten dann mit Übergabe an den Kunden oder an seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gemäß §§ 377, 381 HGB bleiben unberührt. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht worden sind.
   
2. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Fahrzeuges länger als vierzehn Tage im Rückstand, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Fahrzeugbauers aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Fahrzeugbauer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Standgeld) zu verlangen.
   
3. Der Kunde ist verpflichtet, sein Fahrzeug nach Fertigstellung sofort abzuholen. Im Falle der Nichtabholung des Fahrzeugs wird ein pauschales Standgeld in Höhe von € 100,00 pro Tag ab dem 14. Tag beginnend mit Ablauf der Lieferfrist bzw. – mangels Lieferfrist – mit der schriftlichen Mitteilung der Fertigstellung berechnet. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Fahrzeugbauer einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche des Fahrzeugbauers anzurechnen.
   
   
IX. Technische Daten, Zulassung
   
1. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets Eigentum des Fahrzeugbauers unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc. Spätestens mit Entgegennahme dieser Unterlagen erkennt der Kunde die Eigentums- und Urheberrechte des Fahrzeugbauers daran und die Pflicht zur Geheimhaltung an. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Fahrzeugbauers Dritten zugänglich zu machen oder außerhalb des Zweckes zu verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind. Im Fall nicht erteilter Bestellungen sind sämtliche Unterlagen an den Fahrzeugbauer zurückzugeben, im Falle erteilter Bestellung nur auf Verlangen.
   
2. Beschreibungen, Maße, Abbildungen, Farbangaben, Pläne, Skizzen und Zeichnungen sowie Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten oder sonstigen Verlautbarungen geben die Produkte des Fahrzeugbauers lediglich näherungsweise wieder. Diese vorgenannten Daten sind weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsangabe im rechtlichen Sinne (§ 434 BGB); auch bleiben technische und sonstige die Funktionsweise des Produktes nicht beeinträchtigende Änderungen vorbehalten. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Beschaffenheit bzw. Eigenschaft ausdrücklich als verbindlich oder garantiert bezeichnet wird. Es liegt kein Mangel vor, sofern die tatsächliche Beschaffenheit von der beschriebenen nur unerheblich abweicht.
   
3. Eine etwa erforderliche Zulassung der Fahrzeuge des Fahrzeugbauers zum Straßenverkehr ist allein Sache des Kunden. Der Kunde hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Fahrzeugbauer Ausnahmegenehmigungen von gesetzlichen Vorschriften, etwa StVZO, Arbeitsschutzregeln oder Aufbaurichtlinien der jeweiligen Fahrzeug-Hersteller für ihn erwirkt. Der Fahrzeugbauer wird den Kunden in dieser Hinsicht jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.
   
   
X. Gewährleistung
   
1. Diese Gewährleistungsbedingungen gelten für Kraftfahrzeuge und Anhänge, die der Fahrzeugbauer im eigenen Namen liefert, sowie für von ihm hergestellte Fahrzeugaufbauten, Zubehöreinbauten und von ihm durchgeführte Reparaturen. Sie gelten auch für solche eingebauten Teile, die der Fahrzeugbauer nicht herstellt. Bei Mängeln an Bereifung, Batterien, Elektroteilen, Hydraulikanlagen, Keilriemen, Kühlaggregaten und Planstoffen bei Kraftfahrzeugen und Anhängern wird der Fahrzeugbauer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Fahrzeugbauer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Fahrzeugbauer gehemmt. Gelangt ein von dem Fahrzeugbauer geliefertes Fahrzeug an einen Verbraucher, der seinerseits berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend macht, so bleiben dem Kunden die gesetzlichen Rückgriffsansprüche (§§ 478, 479 BGB) mit den in Ziffer XI. nachstehend vereinbarten Einschränkungen und bei Beachtung der Regelungen in Ziffer X. erhalten.
   
2. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie im Falle offener Mängel innerhalb von acht Tagen ab Lieferung erfolgt. Verborgene Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab Lieferung anzuzeigen.
   
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme oder bei Nicht-Abnahme 7 Tage nach schriftlicher Mitteilung der Abholbereitschaft.
   
4. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Fahrzeugsbauers auf Ersatz oder Nachbesserung derjenigen Teile, bei denen ein Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit vorliegt. Teile, die ersetzt werden, sind dem Fahrzeugbauer einzusenden oder vorzulegen. Ausgebaute Teile gehen in sein Eigentum über. Die aufgrund dieser Gewährleistung entstehenden Kosten für den Aus- und Einbau und ggf. für den Versand von Teilen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können, gehen zu Lasten des Kunden. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung des kompletten Fahrzeugs besteht lediglich dann, wenn der Mangel nachweislich auf einem Konstruktions- oder Materialfehler beruht, der das gesamte Fahrzeug gebrauchsuntauglich macht.
   
5. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung von Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
   
6. Die Gewährleistung erlischt, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört,
   
  a) wenn der Liefergegenstand oder die reparierte Sache von fremder Seite in einer von dem Fahrzeugbauer nicht genehmigten Weise verändert worden ist und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird,
   
  b) wenn Teile eingebaut sind, deren Verwendung der Fahrzeugbauer nicht genehmigt hat.
   
  Die Gewährleistungsansprüche sämtlicher Kunden – auch von Verbrauchern – erlöschen,
   
  c) wenn der Kunde die Vorschrift des Fahrzeugbauers über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt oder die nach den spezifischen Herstellervorschriften für das Fahrzeug empfohlene Pflege oder Wartung nicht einhält oder
   
  d) wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder des Achsdrucks oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und wenn nach Prüfung des Fahrzeugbauers ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in dieser Ziffer 6 diesen Vorgänge und dem festgestellten Mangel besteht (ggf. Sachverständigengutachten, z.B. DEKRA).
   
7. Der Fahrzeugbauer leistet keine Gewähr gegen die natürliche Abnutzung gelieferter Fahrzeuge sowie gegen die natürliche Abnutzung von Ersatz- und Verschleißteilen. Das gilt auch für Beschädigungen, Lagerungs- und Korrosionsschäden, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Abweichend von den Bestimmungen in dieser Ziffer X: ist jegliche Gewährleistung beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen ausgeschlossen.
   
8. Bestreitet der Fahrzeugbauer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, entscheidet die für den Sitz des Fahrzeugsbauers zuständige Schiedsstelle des Karosserie- und Fahrzeugsbauhandwerks. Besteht keine für den Sitz des Fahrzeugbauers zuständige Schiedsstelle, entscheidet ein von beiden Parteien benannter vereidigter Kraftfahrzeug-Sachverständiger. Kommt eine Einigung über die Bestellung eines Sachverständigen nicht zustande, entscheidet ein auf Ersuchen des Kunden von der für den Sitz des Fahrzeugbauers zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständige. Stellt die Schiedsstelle oder der Sachverständige das Vorhandensein eines gewährleistungspflichtigen Mangels fest, trägt der Fahrzeugbauer die Kosten der Entscheidung, andernfalls der Kunde.
   
9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer XI. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
   
   
XI. Haftung
   
1. Die Haftung des Fahrzeugbauers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anders geregelt, ist nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränkt.
   
2. Der Fahrzeugbauer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
   
3. Soweit der Fahrzeugbauer gemäß Ziffer XI. Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden beschränkt, die der Fahrzeugbauer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderungen des Vertragsgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalte sowie Ladung.
   
4. Soweit der Fahrzeugbauer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies – soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde - unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
   
5. Die Einschränkungen dieser Ziffer XI. gelten nicht für die Haftung des Fahrzeugsbauers wegen vorsätzlichen Handelns, wegen Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für den Fall, dass der Fahrzeugbauer eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache abgegeben hat.
   
   
XII. Teilnichtigkeit
   
  Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
   
   
 
   
 
zertifiziert nach
DIN EN ISO 9001:2008
30 Jahre Erfahrung
für Sie!